DBG (Erträge aus beweglichem Vermögen) kein Raum mehr. Andererseits hat die Verobjektivierung der beiden Tatbestände richtigerweise zur Folge, dass die Steuerbehörden das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen haben, wenn die steuerpflichtige Person die in Art. 20a DBG vorgesehenen Steuerfolgen in missbräuchlicher Weise zu vermeiden versucht (vgl. auch Fabian Baumer, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 5 zu § 29a StG/AG). Zu prüfen verbleibt somit im vorliegenden Fall, ob eine missbräuchliche Umgehung des in Art. 20a Abs. 1 Bst.