4.3 Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die für eine indirekte Teilliquidation bzw. Transponierung erforderlichen Tatbestandselemente nunmehr in Art. 20a DBG abschliessend definiert werden. Insofern verbleibt auch für eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Interpretation von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG (Erträge aus beweglichem Vermögen) kein Raum mehr.