Da auch die Begünstigung der Unternehmensnachfolge ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers war, ist zudem in sog. „Erbenholdingfällen“ anzunehmen, dass der Gesetzgeber gegenüber den vom Bundesgericht hierzu aufgestellten Grundsätzen (ansonsten) keine Änderung vornehmen wollte, anderenfalls dies im Gesetzestext entsprechend zum Ausdruck gekommen wäre. Von daher sind der Auslegung des Gesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers auch insofern klare Grenzen gesetzt, als die Einbringung von Beteiligungen in eine von den Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) grundsätzlich nicht als Transponierung (Art. 20a Abs. 1 Bst.