Vielmehr würde dies wiederum der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, welche mit der expliziten Regelung der Tatbestände angestrebt wurde, um die bisherige, an einer wirtschaftlichen Betrachtung orientierte Praxis einzudämmen. Da auch die Begünstigung der Unternehmensnachfolge ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers war, ist zudem in sog. „Erbenholdingfällen“ anzunehmen, dass der Gesetzgeber gegenüber den vom Bundesgericht hierzu aufgestellten Grundsätzen (ansonsten) keine Änderung vornehmen wollte, anderenfalls dies im Gesetzestext entsprechend zum Ausdruck gekommen wäre.