4.2 Diese Frage ist mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und die Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung zu verneinen. Bei genauer Betrachtung würde es gerade dem Ansinnen des Gesetzgebers widersprechen, die Norm entgegen ihrem Wortlaut (bzw. über den Wortlaut hinaus) ergebnisorientiert, unter Berufung auf den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäfts, auslegen zu wollen. Vielmehr würde dies wiederum der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, welche mit der expliziten Regelung der Tatbestände angestrebt wurde, um die bisherige, an einer wirtschaftlichen Betrachtung orientierte Praxis einzudämmen.