10 hinaus) ergebnisorientiert, d.h. aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (wie bisher Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. früher Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt) ausgelegt werden können, insbesondere ohne dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sein müssten.