4.1 Es ist unbestritten, dass der verwirklichte Sachverhalt nicht vom Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierungstatbestand) gedeckt ist. Es stellt sich deshalb zunächst die grundsätzliche Frage, ob die in Art. 20a DBG nun explizit gesetzlich geregelten Tatbestände (indirekte Teilliquidation und Transponierung) entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (bzw. über den Wortlaut