Der aus der Transaktion resultierende Vorteil werde direkt an den Steuerpflichtigen weitergegeben. Dieser sei damit der einzige, der von dieser gewählten Sachverhaltsgestaltung profitiere, da einziger Zweck dieser Transaktion sei, die latente (Ausschüttungs-) Steuerlast auf dem strittigen Teil des Beteiligungsübertrags aufzuheben.