Betrachte man die vom Steuerpflichtigen und seinem Vater vorgenommene Transaktion in ihrer Gesamtheit, so werde ersichtlich, dass gerade die Schenkung der Hälfte der Darlehensforderung für die Annahme einer Steuerumgehung spreche. So liege im vorliegenden Fall gar kein echter Verkauf vor, da der Vater den Teil der Beteiligung, welchen er gegen Darlehen an die E.________ AG verkauft habe, bereits kurze Zeit später wieder dem Steuerpflichtigen schenkte. Der Vater könne daher aus den gewählten Transaktionen gar nicht von seinem steuerfreien Kapitalgewinn profitieren. Der aus der Transaktion resultierende Vorteil werde direkt an den Steuerpflichtigen weitergegeben.