20a Abs. 1 Bst. a DBG) angebracht, um zu verhindern, dass er im Falle von Substanzentnahmen durch den Käufer innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Besteuerung unterliege. Der Vater des Steuerpflichtigen habe lediglich aufgrund der engen verwandtschaftlichen Bande so gehandelt.