Besteuerung als Vermögensertrag erfolgt sei. Für eine absonderliche Rechtsgestaltung spreche auch, dass die Konditionen und Ausgestaltung der vorliegenden Rechtsgeschäfte deutlich von denjenigen abweichen würden, die gewöhnlich unter unabhängigen Dritten vereinbart würden (Dealing at arm’s length-Prinzip). Ein unabhängiger Dritter hätte nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne Sicherheiten ein solches Vorgehen (Verkauf, Darlehen, Schenkung) gewählt und sicherlich auch einen Vorbehalt bezüglich indirekter Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 Bst.