Dazu hätten der Steuerpflichtige und sein Vater eine „absonderliche Sachverhaltsgestaltung“ gewählt, indem die Beteiligung gegen Darlehensgutschrift an die vom Sohn beherrschte Gesellschaft verkauft und dieses Darlehen bereits nach einer sehr kurzen Zeitdauer (innerhalb desselben Jahres) an den Sohne geschenkt worden sei, womit schlussendlich dieselbe Sachverhaltslage vorliege, die bei einer direkten Schenkung der Beteiligung durch den Vater an den Sohn und der nachfolgenden Einbringung durch den Sohn erreicht worden wäre, aber mit dem Unterschied, dass so keine