__ AG zum Verkehrswert erworben habe und ihm der Erlös daraus zufliesse, ohne einer Besteuerung zu unterliegen. Hätte der Vater die Aktien von seinem Privatvermögen in das Privatvermögen seines Sohnes geschenkt, wie dies ursprünglich geplant gewesen sei, und hätte der Sohn die Beteiligung anschliessend in die von ihm beherrschte Gesellschaft (E.________ AG) zum Verkehrswert eingebracht, hätte sich unweigerlich eine Besteuerung aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG eingestellt. Damit sei auch erstellt, dass hier steuerbelastete Mittel in den steuerfreien Bereich verschoben worden seien und damit tatsächlich eine Steuerersparnis eingetreten sei.