Für den Fall, dass eine Subsumption unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG nicht als möglich erachtet würde, müsste nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht werden. Weil der Sachverhalt gerade so ausgestaltet worden sei, dass er nicht unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG falle, sei weiter zu prüfen, ob eine Umgehung dieser Norm (Transponierungsumgehung) vorliegen könnte. Durch die Sachverhaltsgestaltung habe der Steuerpflichtige erreicht, dass eine von ihm beherrschte Gesellschaft (E.________ AG) 25% der Anteile an der F.________ AG zum Verkehrswert erworben habe und ihm der Erlös daraus zufliesse, ohne einer Besteuerung zu unterliegen.