b DBG zu subsumieren sei. Mit dieser Norm habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben werden könne, indem Beteiligungen zum (über dem Nennwert liegenden) Verkehrswert unter Realisierung eines steuerfreien Kapitalgewinns in eine vom Steuerpflichtigen (sog. Einbringer) beherrschte Gesellschaft eingebracht würden. Dies werde im vorliegenden Fall gerade durch die im Nachhinein vom Vater an den Sohn erfolgte Schenkung des in ein Darlehen umgewandelten Kaufpreises erreicht. Im Endeffekt werde damit nur die latente (Ausschüttungs-) Steuerlast auf dem strittigen Teil des Beteiligungsübertrags aufgehoben. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung