3.2 Die Eidg. Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) bestreitet in der Beschwerdeschrift nicht, dass bei grammatikalischer Auslegung von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG keine Transponierung vorliegen würde, da der Steuerpflichtige (jedenfalls) zivilrechtlich selber keine Beteiligung aus seinem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der E.________ AG eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass der vorliegende Fall nach teleologischer Auslegung unter Artikel 20a Abs. 1 Bst. b DBG zu subsumieren sei.