Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern mit der Abweichung gegenüber dem im Rulingantrag dargestellten Sachverhalt effektiv eine Steuerersparnis erzielt werden könne. Im Ergebnis sei damit die klassische Konstellation bei der Einbringung einer Beteiligung in eine Erbenholding verwirklicht worden, weshalb insoweit auch nicht von der Umgehung einer (gemäss bundesgerichtlicher 8 Rechtsprechung gar nicht gegebenen) Transponierung gesprochen werden könne.