a DBG (indirekte Teilliquidation) unterworfen zu sein. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass C.D.________ im Nachhinein seinem Sohn A.D.________ die Hälfte seiner Darlehensforderung gegenüber der E.________ AG geschenkt habe, selbst wenn (gemäss Sachverhaltsumschreibung im Ruling) davon ausgegangen werde, dass eine Schenkung von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern mit der Abweichung gegenüber dem im Rulingantrag dargestellten Sachverhalt effektiv eine Steuerersparnis erzielt werden könne.