Im Weiteren verneinte die Vorinstanz ebenso die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Steuerumgehung. Es sei einer steuerpflichtigen Person unbenommen, einen anderen Sachverhalt zu verwirklichen, als im Rulingantrag dargetan. Der direkte Verkauf der 50%-igen Beteiligung der F.________ AG zum Verkehrswert an die E.________ AG durch C.D.________ erscheine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht als völlig unangemessen, zumal dieser dabei in Kauf nehme, allenfalls einer Besteuerung nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte Teilliquidation) unterworfen zu sein.