b DBG gedeckt. Dies entspreche im Ergebnis auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2A.331/2003 vom 11.6.2004), welche die Qualifikation des Einbringens von Beteiligungen in eine von den Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) als Transponierungstatbestand verworfen habe, und wonach der Sachverhalt (allenfalls) als Anwendungsfall der Theorie der indirekten Teilliquidation zu würdigen sei. Der Gesetzgeber habe diese Rechtsprechung mit Art. 20a DBG (bewusst) nicht abweichend normiert.