3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, sowohl Gesetz als auch Rechtsprechung würden im vorliegenden Fall klar gegen die Anwendung der Transponierungstheorie sprechen. Weil A.D.________ selber keine Beteiligung aus seinem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der E.________ AG übertragen habe, sei der Sachverhalt nicht vom Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG gedeckt.