Das Anliegen des Gesetzgebers war, den aus der Praxis und Rechtsprechung sich ergebenden Steuerfolgen Einhalt zu gebieten und die Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen privatem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag wieder herzustellen. Dabei sollte auch dem wirtschaftspolitischen Anliegen Rechnung getragen werden, die Unternehmensnachfolge zu begünstigen. Der entsprechende Art. 20a DBG ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. 2.2 Unter dem Titel „Besondere Fälle“ enthält Art. 20a DBG die folgende Regelung: