Die Praxis leitete diese steuerlichen Folgen aus dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Steuernormen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG, Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt) ab. Dies bedeutete, dass die Steuerbehörden bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht strikte an die zivilrechtliche Gestaltung von Rechtsgeschäften gebunden waren, sondern den Sachverhalt rechtlich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.537/2005 vom 21.12.2006 Erw. 2.1).