Nach Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Bst. c). Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung, früher Art. 21 Abs. 1 Bst. c des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; SR 642.11 a.F.) vom 9. Dezember 1940, entwickelte die Rechtsprechung die Theorie der indirekten Teilliquidation wie auch der Transponierung, wonach der Verkauf einer Beteiligung aus dem Privatvermögen, unter bestimmten Voraussetzungen, nicht als privater steuerfreier Kapitalgewinn qualifiziert (Art. 16