1. Die Eidg. Steuerverwaltung ist zur Beschwerde gegen Einspracheentscheide legitimiert (Art. 141 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 141 Abs. 2 Bst. a DBG). 2.1 Gemäss Art. 16 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (Abs. 1). Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Abs. 3).