_ sei für die Belange der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2011 zusätzlich zum übrigen steuerbaren Einkommen ein Ertrag aus beweglichem Vermögen von brutto Fr. 925‘000.-- zu 60%, ausmachend Fr. 555‘000.--, als steuerbares Einkommen zu erfassen. Insgesamt sei daher ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. ________ festzusetzen. - unter Kostenfolgen -