5 1. Der Einspracheentscheid der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz vom 26. August 2015 i.S. A.D.________ und B.D.________, U.________/SZ, betreffend die direkte Bundessteuer 2011 sei aufzuheben. 2. Bei A.D.________ und B.D.________ sei für die Belange der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2011 zusätzlich zum übrigen steuerbaren Einkommen ein Ertrag aus beweglichem Vermögen von brutto Fr. 925‘000.-- zu 60%, ausmachend Fr. 555‘000.--, als steuerbares Einkommen zu erfassen.