3. Eventualiter sei bei der Veranlagung der Kantonalen Steuern die privilegierte Dividendenbesteuerung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerverwaltung. Nachdem im Vorverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, wurde mit Datum vom 16. September 2014 die Einsprache von der Veranlagungsabteilung mit dem Antrag auf Abweisung zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen (Steuerakten 2011 act. 139).