1. Bei der Veranlagung der Kantonalen Steuern 2011 sei die Aufrechnung einer geldwerten Leistung (Vermögensertrag) in Ziffer 170 im Betrag von CHF 925‘000 aufzuheben und die Veranlagung ohne diese Aufrechnung vorzunehmen. 2. Bei der Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2011 sei die Aufrechnung einer geldwerten Leistung (Vermögensertrag) in Ziffer 170 im Betrag von CHF 925‘000 aufzuheben und die Veranlagung ohne diese Aufrechnung vorzunehmen. 3. Eventualiter sei bei der Veranlagung der Kantonalen Steuern die privilegierte Dividendenbesteuerung zu gewähren.