D. Mit Veranlagungsverfügung 2011 vom 3. Juni 2014 hielt die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz an der Aufrechnung des Betrags in der Höhe von Fr. 925‘000.--, entsprechend der Differenz zwischen dem Forderungsbetrag von Fr. 1‘550‘000.-- und dem anteiligen Nennwert der Aktien von Fr. 625‘000.--, als steuerbares Einkommen aus Transponierung gemäss ihrem vorangegangenen Schreiben vom 13. November 2013 fest. Demgemäss wurden A.D.________ und