C.c Auf Ersuchen der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz liess die Eidg. Steuerverwaltung am 20. Januar 2014 eine Aktennotiz zur Beurteilung des vorliegenden Falles (in Bezug auf die direkte Bundessteuer) zukommen. Die Eidg. Steuerverwaltung kam zum Schluss, dass der Sachverhalt nach teleologischer Auslegung unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung) subsumiert werden könnte, und daneben auch das Vorliegen einer Steuerumgehung (Transponierungsumgehung) zu bejahen wäre (Steuerakten 2011 act. 39-41; Einsprache-act. 68-70).