Die Aktien seien nachweisbar auch eigentumsmässig direkt auf die E.________ AG übertragen worden. Aufgrund dieses Verkaufs habe C.D.________ ein Guthaben gegenüber der E.________ AG gehabt, welches er mit Schenkungsvereinbarung vom 20. Dezember 2011 im Teilbetrag von Fr. 1‘550‘000.-- seinem Sohne A.D.________ geschenkt habe. In Vollzug dieser Schenkung sei eine Abtretung der Forderung an A.D.________ erfolgt. Aufgrund dieser Tatsachen ergebe sich, dass A.D.________ keine Beteiligung in die E.________ AG eingebracht habe, weshalb keine Transponierung vorliegen könne (Bf-act. 2; Steuerakten 2011 act. 45 f.).