C.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 wurde von den Steuerpflichtigen nicht in Abrede gestellt, dass nicht die in der Rulinganfrage vom 3. Mai 2010 dargestellte Lösung umgesetzt worden sei. Massgebend für die steuerliche Beurteilung sei jedoch die effektive Abwicklung und nicht die Frage, inwieweit von der Lösung gemäss dem Ruling abgewichen worden sei. C.D.________ habe 2‘500 der Aktien der F.________ AG (50 Prozent des Aktienkapitals) zum Preis von Fr. 3,1 Mio. an die E.________ AG verkauft, welche diesen Aktienkauf per 1. Januar 2011 gebucht und den ganzen Kaufpreis C.D.________ gutgeschrieben habe. Die Aktien seien nachweisbar auch eigentumsmässig direkt auf die E.____