Schluss, dass die Voraussetzungen bzw. der Realisierungstatbestand einer Transponierung im vorliegenden Fall erfüllt würden, weshalb die Differenz von Fr. 925‘000.-- zwischen dem Nominalwert (Fr. 625‘000.--) und dem Übertragungswert (Fr. 1‘550‘000.--) entsprechend bei A.D.________ als steuerbares Einkommen aus Transponierung aufgerechnet würden (Bf-act. 3; Steuerakten 2011 act. 50 f.).