B.b Im Weiteren steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass C.D.________ seinem Sohn A.D.________ mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 per 31. Dezember 2011 den Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- schenkte und ihm hierzu von seinem (unverzinslichen) Darlehensguthaben von Fr. 3‘050‘000.-- gegenüber der E.________ AG den (Teil-) Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- übertrug. Dazu verfügte C.D.________ ausdrücklich, dass A.D.________ sich den Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- bei einer späteren Erbteilung (an seinen Erbteil) anrechnen lassen müsse. Damit erklärte sich A.D.________ einverstanden (Steuerakten 2011 act. 48).