B.a In der Folge wurde der in der Rulinganfrage vom 3. Mai 2010 umschriebene Sachverhalt jedoch nicht umgesetzt. Stattdessen verkaufte C.D.________ in Abweichung davon mit Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2011 die 2‘500 Aktien (50 Prozent des Aktienkapitals) der F.________ AG direkt zum ermittelten Marktwert von Fr. 3‘100‘000.-- an die E.________ AG. Der Kaufpreis wurde als (unverzinsliches) Darlehen von C.D.________ gegenüber der E.________ AG stehen gelassen. Der Verwaltungsrat der F.________ AG genehmigte gleichentags die vereinbarte Übertragung der 2‘500 Namenaktien der F.________ AG einstimmig (Steuerakten 2011 act. 47).