2 gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG (bzw. Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) (indirekte Teilliquidation) nur zum Tragen komme, falls während der ersten fünf Jahre Substanzentnahmen vorgenommen würden, und bei der Einbringung des zweiten Aktienpakets durch A.D.________ (aus dem Erbvorbezug) in die E.________ AG der Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung) keine Anwendung finde, da die Aktien zum Nennwert übertragen würden.