Finanziert werden sollten beide Verkäufe mittels unverzinslichen Darlehen von C.D.________ (Fr. 1‘550‘000.--), bzw. von A.D.________ (Fr. 625‘000.--). Nach den erfolgten Verkäufen sollten C.D.________ sowie die (von A.D.________ gehaltene) E.________ AG je 50 Prozent der Aktien der F.________ AG besitzen. In Bezug auf die steuerliche Qualifizierung des Sachverhalts wurde in der Rulinganfrage insbesondere festgehalten, dass beim Verkauf des ersten Aktienpakets durch C.D.________ an die E.________ AG die Besteuerung