{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0d5eaea25b17b4977ad415b6eda98009"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_91_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_91", "Checksum": "7f6e9fab0f9895c771d3427f67a9ee22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 15.12.2016 II 2015 91\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegenden Fall mit dem Verkauf\nder Beteiligung durch den Vater an die Holdinggesellschaft des Sohnes und der\nspäteren Schenkung bzw. lebzeitigen Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens an den Sohn (unbestritten) nicht unter den Wortlaut des in Art. 20a Abs. 1\nBst. b DBG explizit geregelten Tatbestands der Transponierung subsumiert\nwerden kann und für eine entgegen dem Wortlaut (oder über den Wortlaut\nhinaus) nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Auslegung der\nBestimmung (im Sinne der Transponierungstheorie) aufgrund der\nEntstehungsgeschichte und der Gesetzesmaterialien kein Raum besteht.\n\n6.2 Überdies können aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des\nkonkreten Falles auch die Kriterien für das Vorliegen einer Steuerumgehung bzw.\nmissbräuchlichen Umgehung des Transponierungstatbestands nicht als erwiesen\nbetrachtet werden, wofür die Steuerbehörden die Beweislast tragen. Bereits bei\n\n19\nder Prüfung der Steuerersparnis (Steuervorteil; effektives Element) und der Missbrauchsabsicht (subjektives Element) erscheint fraglich, ob die Voraussetzungen\nerfüllt werden. Dazu kann es nicht als (einwandfrei) erwiesen gelten, dass der\nVerkauf der Beteiligung an die Holdinggesellschaft und die spätere Schenkung\nbzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens auf ein und\ndenselben Willensentschluss zurückgehen, so dass das Vorgehen in seiner\nGesamtheit gegebenenfalls als sachwidrig und absonderlich zu beurteilen wäre.\nIm Übrigen kann die gewählte zivilrechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit\nder Unternehmensnachfolge und der Nachfolgeregelung in Bezug auf die\nspezifischen erbrechtlichen Folgen für die einzelnen Nachkommen durchaus als\nsachgerecht und sinnvoll erscheinen. Es rechtfertigt sich daher nicht, eine\nSteuerumgehung bzw. missbräuchliche Umgehung des\nTransponierungstatbestands anzunehmen und hinsichtlich der Steuerfolgen von\nder zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse abzuweichen.\n\n6.3 Vorliegend ist deshalb, wie bei Erbenholdingfällen üblich, der Verkauf der\nBeteiligung durch den Vater in das Geschäftsvermögen der Holdinggesellschaft\n(E.________ AG) des Sohnes (als designierter Unternehmensnachfolger und\nkünftiger [Mit-]Erbe) nach dem Tatbestand der indirekten Teilliquidation (Art. 20a\nAbs. 1 Bst. a DBG) zu beurteilen. An dieser Beurteilung ändert richtigerweise\ndie spätere Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des\nVerkäuferdarlehens im Rahmen eines Erbvorbezugs nichts. Entgegen der\nMeinung der Beschwerdeführerin ist deshalb der Vermögenszugang beim Sohn\nnicht auf einen Kapitalgewinn bzw. die Realisierung eines Vermögensertrags\ninfolge Einbringung einer Beteiligung in eine selbst beherrschte\nHoldinggesellschaft (Vermögensumschichtung) zurückzuführen, sondern schlicht\nauf einen Schenkungsvorgang bzw. eine lebzeitige Zuwendung (Erbvorbezug)\neines Geldbetrags (bzw. einer Darlehensforderung). Eine gleichzeitige Prüfung\ndes gesamten Vorgangs unter dem Gesichtswinkel der Transponierung (Art. 20a\nAbs. 1 Bst. b DBG) kommt\nunter diesen Umständen nicht in Betracht.\n\n7.1 Die Beschwerde der Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den\nEinspracheentscheid Nr. 93/2014 der Kantonalen Verwaltung für die direkte\nBundessteuer vom 26. August 2015 betreffend die direkte Bundessteuer 2011\nerweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend (Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von\nFr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.\n\n20\n7.3 Bei diesem Verfahrensausgang haben zudem die Beschwerdegegner zu\nLasten der unterliegenden Beschwerdeführerin Anspruch auf Zusprechung einer\nParteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;\nSR 172.021] vom 20.12.1968), welche in Beachtung des kantonalen\nGebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der\nordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in §\n14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die\nBemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen)\nfestgelegt wird.\n\n21\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen den\nEinspracheentscheid Nr. 93/2014 der Kantonalen Verwaltung für die direkte\nBundessteuer vom 26. August 2015 betreffend die direkte Bundessteuer\n2011 wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat\nam 28. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt, so\ndass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Den Beschwerdegegnern wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung\nvon Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.\n\n"}