{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0d5eaea25b17b4977ad415b6eda98009"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_91_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_91", "Checksum": "7f6e9fab0f9895c771d3427f67a9ee22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 15.12.2016 II 2015 91\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nDagegen lässt sich auch nicht argumentieren, dass die Konditionen und rechtliche Ausgestaltung der vorliegenden Rechtsgeschäfte deutlich von denjenigen\nabweichen würden, welche gewöhnlich unter unabhängigen Dritten vereinbart\nwürden. Damit lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass beim\nDrittvergleich (sog. Prinzip des „dealing at arm’s length“) stets alle konkreten\nUmstände des abgeschlossenen Geschäfts berücksichtigt werden müssen (vgl.\n17\nBGE 138 II 57 Erw. 2.2 S. 59 f. und Erw. 3.1 S. 60; Urteile des Bundesgerichts\n2C_644/2013 vom 21.10.2013 Erw. 3.1; 2C_797/2012, 2C_798/2012 vom\n31.7.2013 Erw. 2.1; 2C_961/2010, 2C_962/2010 vom 30.1.2012 Erw. 2.2 mit\nweiteren Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht ungewöhnlich, dass bei einer\nUnternehmensnachfolge innerhalb der Familie ein Teil des Kaufpreises als\nDarlehen stehen gelassen wird, weil die nachfolgende Generation nicht über die\nentsprechenden Mittel zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises verfügt. Ebenso\nwerden oft weniger strikte Regelungen getroffen bezüglich Zins, Amortisation und\nSicherstellung, um der Nachfolgegeneration eine grössere Flexibilität zu\nbelassen. Der (unbesehene) Vergleich mit den Konditionen bei\nUnternehmenskäufen unter unabhängigen Dritten ohne Berücksichtigung der\nkonkreten Umstände wird daher der besonderen Situation bei der Regelung der\nfamilieninternen Unternehmensnachfolge (und Nachlassplanung) nicht gerecht\nund lässt auch gänzlich unberücksichtigt, dass der\nGesetzgeber die Unternehmensnachfolge begünstigen (oder zumindest nicht\nbehindern) wollte. Inwieweit zudem bei Unternehmenskäufen den finanziellen\nVerhältnissen der Käufergesellschaft und dem Zusammenwirken von Verkäufer\nund Käufer noch Bedeutung zukommt, ist nach der gesetzlichen Konzeption in\nerster Linie nach dem hierauf anwendbaren Tatbestand der indirekten\nTeilliquidation (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) zu beurteilen.\n\nZusätzlich gilt es zu beachten, dass Schenkungen bzw. lebzeitige Zuwendungen\ndes Erblassers an seine Nachkommen unter Anrechnung an ihren Erbteil (Erbvorbezüge) im Allgemeinen nicht als etwas Ungewöhnliches betrachtet werden\nkönnen. Dazu erscheint es nicht als missbräuchlich, wenn mit Rücksicht auf die\nim Sommer/Herbst 2011 (Sammelbeginn: 16.8.2011) lancierte Eidg.\nVolksinitiative zur Einführung einer nationalen Schenkungssteuer, mit welcher\nSchenkungen (rückwirkend) ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet\nwerden sollten, vorgängig noch eine Schenkung an die Nachkommen\nvorgenommen wird. Darin\nist kein unerlaubtes Mittel zur Steuervermeidung zu erblicken. Vor diesem\nHintergrund rechtfertigt es sich auch nicht, das Vorgehen in seiner Gesamtheit\ngleichzusetzen mit der ursprünglich gemäss Rulingantrag geplanten Schenkung\neiner Beteiligung von 25 Prozent des Aktienkapitals in das Privatvermögen des\nSohnes und der anschliessenden Einbringung dieser Beteiligung in das\nGeschäftsvermögen der Holdinggesellschaft. Dass der Verkauf der Beteiligung\nvon 50 Prozent des Aktienkapitals und die spätere Schenkung bzw. lebzeitige\nZuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens auf ein und denselben\nWillensentschluss zurückgehen, darf unter den gegebenen Umständen von den\nSteuerbehörden nicht unterstellt werden.\n18\n5.8 Schliesslich hat das Bundesgericht mit Urteil 2A.331//2003 vom 11. Juni\n2004 ebenfalls darauf hingewiesen (Erw. 3.5 a.E.), dass die Übertragung der\nAktien an eine Holdinggesellschaft der Nachkommen keineswegs nur auf\nsteuerliche Überlegungen zurückzugehen brauche. Dieses Vorgehen erscheine\nnamentlich auch aus Sicht einer familieninternen Unternehmensnachfolge unter\nmöglichst weitgehender Gleichbehandlung der übrigen Kinder als sinnvoll.\n\nDementsprechend kann es sich bei Schenkungen bzw. lebzeitigen Zuwendungen\nim Rahmen eines Erbvorbezugs auch rechtfertigen, die spezifischen\nerbrechtlichen Folgen für die einzelnen Nachkommen in die Beurteilung\nmiteinzubeziehen. So macht es aus zivilrechtlicher Sicht für den Wert der\nkünftigen Anrechnung\nan den Erbteil einen wesentlichen Unterschied, ob einem Nachkommen durch\nSchenkung bzw. lebzeitige Zuwendung eine Sache (z.B. Aktien) übertragen wird\noder eine entsprechende Geldzuwendung erfolgt. Während es bei Zuwendungen\neiner Sache auf den Wert zur Zeit des Erbganges ankommt (Art. 630 ZGB), gilt\nbei Vorempfängen durch Zuweisung von Geldbeträgen das sog.\nNominalwertprinzip. Insofern kann es im Zusammenhang mit der Regelung der\nUnternehmensnachfolge und der Ausgleichungspflicht unter den Nachkommen\ndurchaus auch als sinnvoll und sachgerecht erscheinen, die Aktien an eine\nErbenholding (oder Akquisitionsgesellschaft des designierten\nUnternehmensnachfolgers) zu verkaufen und das Verkäuferdarlehen (zu\nLebzeiten oder von Todes wegen)\nunter den Nachkommen aufzuteilen, statt die Aktien an den\nUnternehmensnachfolger unter Anrechnung an seinen Erbteil zuzuweisen.\n\n"}