{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0d5eaea25b17b4977ad415b6eda98009"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_91_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_91", "Checksum": "7f6e9fab0f9895c771d3427f67a9ee22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Zudem gilt es\nhierbei zu berücksichtigen, dass es aufgrund der gesamten Umstände nicht als\n(einwandfrei) erwiesen gelten kann, dass beim Verkauf der Beteiligung von 50\nProzent des Aktienkapitals durch den Vater an die Holdinggesellschaft des\nSohnes mit Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2011 bereits die (spätere)\nSchenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens an\nden Sohn geplant war. Weshalb auf die Umsetzung des im Rulingantrag\numschriebenen Sachverhalts verzichtet wurde, ist zwar nicht restlos geklärt. Als\nGrund dafür wird angegeben, dass sich die Parteien nicht hätten einigen können.\nWas hingegen die nachträgliche Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der\nHälfte des Verkäuferdarlehens an den Sohn anbetrifft, erscheint die Begründung\ndurchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Vater wegen der drohenden\nRückwirkung der im Herbst 2011 lancierten Volksinitiative „Millionen-Erbschaften\nfür unsere AHV besteuern (Erbschaftssteuerreform)“ wie viele andere Personen\nin der Schweiz geprüft\nhabe, ob er vor dem 31. Dezember 2011 (bzw. 1. Januar 2012) Schenkungen an\nseinen Sohn machen solle. Dazu passt auch die weitere Sachdarstellung ins\nBild, wonach vom Vater gleichzeitig die Vornahme von Schenkungen an die\nTochter geprüft worden sei, jedoch entschieden worden sei, trotz\nErbschaftssteuerinitiative keine Schenkungen an die Tochter vorzunehmen,\nwegen der Befürchtung, dass sich eine grosse Zuwendung im damals drohenden\nScheidungsverfahren der Tochter hätte nachteilig auswirken können. Wenn\ndeshalb vor diesem Hintergrund der Vater dem Sohn nachträglich mit\nSchenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 per 31. Dezember 2011 den Betrag\nvon Fr. 1‘550‘000.-- schenkte und ihm hierzu von seinem (zinslosen)\nDarlehensguthaben von Fr. 3‘050‘000.-- gegenüber der E.________ AG den\n16\n(Teil-) Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- übertrug, kann daraus nicht zwangsläufig auf\neine missbräuchliche Umgehung des Tatbestands der Transponierung (Art. 20a\nAbs. 1 Bst. b DBG) geschlossen werden.\n\n5.7 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich unter den gegebenen Umständen auch nicht sagen, dass von den Beteiligten eine\n„absonderliche Sachverhaltsgestaltung“ gewählt worden wäre, so dass eine\nSteuerumgehung bzw. missbräuchliche Umgehung des\nTransponierungstatbestands angenommen werden müsste.\n\nWie die Vorinstanz zunächst zutreffend festgestellt hat, steht es einer\nsteuerpflichtigen Person grundsätzlich frei, einen anderen Sachverhalt zu\nverwirklichen als im Ruling dargestellt. Bei einer Rulinganfrage handelt es sich\n(lediglich) um eine Anfrage um eine vorgängige Auskunft der Steuerverwaltung.\nMit anderen Worten kann ein Vorgehen nicht bereits deshalb als missbräuchlich\nund/oder sachwidrig betrachtet werden, nur weil es von einem ursprünglich\ngemäss\nRulingantrag umschriebenen Sachverhalt abweicht, auch wenn damit klar ist,\ndass insofern eine Berufung auf den Vertrauensschutz nicht (mehr) möglich ist\nund der Auskunft der Steuerverwaltung keine Bindungswirkung zukommen kann.\n\nIm Weiteren kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, dass es nicht\njenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt, wenn der Vater die Beteiligung von\n50 Prozent des Aktienkapitals der F.________ AG zum Verkehrswert direkt an\ndie E.________ AG verkaufte, zumal dieser – wie bereits bei der Prüfung der\nSteuerersparnis erwähnt (vgl. vorne Erw. 5.5) – dabei in Kauf nimmt, allenfalls\neiner Besteuerung nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte Teilliquidation)\nunterworfen zu sein. Freilich handelt es sich nicht unbedingt um eine für\nErbenholdingfälle typische Konstellation, insbesondere weil nur ein einzelner\n(Mit-) Erbe Eigentümer der Holdinggesellschaft ist, an welche die Aktien\nübertragen werden. Ungewöhnlich erscheint das Vorgehen für sich betrachtet\nrichtigerweise trotzdem nicht, weil bei einem Unternehmenskauf durch einen\nprivaten Käufer ebenfalls die Beteiligung vielfach über eine eigene\nAkquisitionsgesellschaft gekauft wird.\n\n"}