{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0d5eaea25b17b4977ad415b6eda98009"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_91_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_91", "Checksum": "7f6e9fab0f9895c771d3427f67a9ee22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 15.12.2016 II 2015 91\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n 14\n5.5 Vorab erscheint es fraglich, ob das gewählte Vorgehen insgesamt\ntatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den\nSteuerbehörden hingenommen würde (Steuervorteil, sog. effektives Element),\nund worin gegebenenfalls dieser Steuervorteil im konkreten Fall genau bestehen\nwürde.\n\nDie Beschwerdeführerin hat zwar bei der Prüfung der Steuerersparnis\nrichtigerweise (zunächst) auf den Vergleich mit der Situation abgestellt, die –\nzumindest aus ihrer Sicht – als sachgemäss angesehen würde, um das\nangestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_966/2015 vom\n18.7.2016 Erw. 4.4). Es ist insofern auch nicht zu verkennen, dass im Falle der\nSchenkung der Beteiligung in das Privatvermögen des Sohnes mit der\nanschliessenden Übertragung der Beteiligung durch den Sohn in das\nGeschäftsvermögen der eigenen Holdinggesellschaft zum über dem anteiligen\nNennwert der Beteiligung liegenden Verkehrswert (gegen ein steuerfrei\nrückzahlbares Darlehen) sich unweigerlich beim Sohn eine Besteuerung\naufgrund von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung) eingestellt hätte.\nSoweit bei der Holdinggesellschaft die Substanzdividenden durch\nAbschreibungen neutralisiert werden, kommt es nicht zu einer Reservenbildung,\nwodurch im Ergebnis die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben wird.\n\nDabei gilt es jedoch auch zu berücksichtigen, dass unter denselben\nVoraussetzungen ebenso zwangsläufig beim Vater als Verkäufer der Beteiligung\neine Besteuerung aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte\nTeilliquidation) ausser Betracht fallen müsste, worauf von der Vorinstanz und den\nBeschwerdegegnern zu Recht hingewiesen wird. Entweder liegt ein direkter\nVerkauf der Beteiligung durch den Vater vor oder es wird von einer Übertragung\nbzw. Einbringung der Beteiligung durch den Sohn ausgegangen; beides ist nicht\ngleichzeitig denkbar. Bei einem direkten Verkauf der Beteiligung in das\nGeschäftsvermögen der Holdinggesellschaft hat der Vater in Kauf zu nehmen,\nallenfalls bei Substanzentnahmen innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer\nBesteuerung nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte Teilliquidation)\nunterworfen zu werden, was bei Annahme einer (von der Beschwerdeführerin\neinzig als sachgerecht erachteten) Schenkung bzw. lebzeitigen Zuwendung der\nBeteiligung in das Privatvermögen des Sohnes mit anschliessender Einbringung\nin die Holdinggesellschaft richtigerweise nicht der Fall wäre.\n\nDemnach könnte bei genauer Betrachtung von einer Steuerersparnis nur\ninsofern gesprochen werden, als die Folgen der indirekten Teilliquidation beim\nVater als Verkäufer der Beteiligung (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) gegen die\n\n15\nFolgen der Transponierung beim Sohn als (späterer) Zuwendungsempfänger des\nDarlehens (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) getauscht würden. Der Unterschied, oder\ngegebenenfalls der Steuervorteil, liegt darin, dass bei der Transponierung eine\nSubstanzentnahme aus der übertragenen Beteiligung keine Voraussetzung der\nBesteuerung darstellt. Ansonsten geht es jedoch im einen wie im anderen Fall\num die steuerliche Berücksichtigung der Aufhebung der latenten\nAusschüttungssteuerlast bei der Übertragung einer Beteiligung vom\nPrivatvermögen in das\nGeschäftsvermögen (sog. Systemwechselfälle bei Beteiligungsübertragungen).\nEs ist deshalb bereits bei der Prüfung des Kriteriums der Steuerersparnis\nfraglich, ob die Voraussetzungen der Steuerumgehung als erfüllt betrachtet\nwerden können.\n\n"}