{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0d5eaea25b17b4977ad415b6eda98009"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_91_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_91", "Checksum": "7f6e9fab0f9895c771d3427f67a9ee22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2016 II 2015 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:43", "Checksum": "cd8b74d2584ada0d59ab6250e326de03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2016 II 2015 91\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n 12\n5.2 Ausgangspunkt für die Prüfung einer Steuerumgehung bzw. missbräuchlichen Umgehung des Transponierungstatbestands ist die mit Urteil des\nBundesgerichts 2A.331//2003 vom 11. Juni 2004 erfolgte Weichenstellung. Darin\nlehnte das Bundesgericht die mit Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom\n14.7.1997 publizierte Verwaltungspraxis über die Einbringung von Beteiligungen\nin eine von den Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) ab. Dieses\nRundschreiben sah vor, dass die Übertragung von Beteiligungsrechten aus dem\nPrivat- in das Geschäftsvermögen einer Holdinggesellschaft, deren\nBeteiligungsrechte durch die Nachkommen gehalten werden, als Transponierung\nzu behandeln sei. Stattdessen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die\nÜbertragung von Beteiligungsrechten aus dem Privatvermögen auf eine\nHoldinggesellschaft, die von Nachkommen gehalten wird, unter dem Aspekt der\nindirekten Teilliquidation zu prüfen sei (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts\n2A.100/2007 vom 5.12.2008 Erw. 4).\n\nDemnach erscheint grundsätzlich klar, dass mit der Übertragung der Beteiligung\nvon 50 Prozent des Aktienkapitals an der F.________ AG mit Aktienkaufvertrag\nvom 1. Januar 2011 durch den Vater (als künftigen Erblasser) auf\ndie Holdinggesellschaft (E.________ AG) des Sohnes (als designierter\nUnternehmensnachfolger und künftiger [Mit-]Erbe) keine\nVermögensumschichtung (Transponierung) sondern ein echter Verkauf\nstattgefunden hat und die Transponierungstheorie hier nicht anwendbar ist,\njedoch der Vater als Verkäufer der Beteiligung unter den entsprechenden\nVoraussetzungen gemäss Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG der Besteuerung nach\ndem Tatbestand der indirekten Teilliquidation unterliegen kann.\n\n5.3 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2A.331//2003 vom\n11.6.2004) wird auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage\ngestellt (vgl. auch Rundschreiben 2-009-D-2004d der Eidg. Steuerverwaltung\nvom 8.9.2005 an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer\nbetreffend Erbenholding und indirekte Teilliquidation). Die Beschwerdeführerin\nbringt nun aber in der Beschwerdeschrift vor, dass der im Urteil des Bundesgerichts zur Erbenholding zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden\nnicht vergleichbar sei. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall habe noch nicht\nfestgestanden, wer dereinst den Veräusserer in welchem Umfang beerben\nwerde. Im hier zu beurteilenden Fall sei die Schenkung vom Vater an den Sohn\njedoch bereits erfolgt. Es seien damit alle geplanten Transaktionen auch bereits\numgesetzt worden. Im vorliegenden Fall sei es daher durchaus möglich, den\nSachverhalt unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung) zu subsumieren\nbzw. von einer Umgehung der Transponierung auszugehen.\n\n13\nIn der Tat lässt sich nicht verkennen, dass mit der (nachträglichen) Schenkung\nbzw. lebzeitigen Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens (Fr. 1‘550‘000.--)\nvom Vater an den Sohn (als Erbvorbezug unter Anrechnung an den Erbteil) eine\nteilweise Vorwegnahme der künftigen Erbteilung erfolgt ist. Weil dadurch die\ngeleisteten Amortisationszahlungen für die entsprechende Darlehensrückzahlung\nzwangsläufig in die Hand des Sohnes gelangen und der Sohn zudem alleiniger\nBeteiligungsinhaber der Holdinggesellschaft (E.________ AG) ist, an welche die\nBeteiligung vom Vater (gegen ein entsprechendes Verkäuferdarlehen) verkauft\nwurde, liegt es nahe, den bereits zu Lebzeiten mit einer Darlehensforderung aus\ndem Verkauf der Beteiligung begünstigten Erben und gleichzeitig alleinigen\nBeteiligungsinhaber der E.________ AG im Sinne der Transponierungstheorie\n(wirtschaftlich) als Veräusserer bzw. Einbringer der Beteiligung zu qualifizieren\nund insofern den Tatbestand der Transponierung als erfüllt zu betrachten.\n\n5.4 Nach der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vertretenen\nAnsicht soll dagegen das verwirklichte Vorgehen im ersten Schritt mit dem\ndirekten Verkauf der Beteiligung durch den Vater an die Holdinggesellschaft des\nSohnes der klassischen Erbenholding entsprechen. Im Weiteren wird\nargumentiert, die Konsequenz jeder Erbenholding-Konstruktion sei es, dass die\nfür den Kaufpreis stehen gelassene Darlehensforderung früher oder später an\nden oder die Inhaber der Holdinggesellschaft, d.h. die Erben übergehe.\nVorliegend sei dem Sohn knapp ein Jahr nach dem Aktienverkauf die Hälfte der\nDarlehensforderung mittels Schenkung übertragen worden. Zu diesem Zeitpunkt\nhätte auch der Erbfall eintreten bzw. bereits eingetreten sein können. Es sei\ndeshalb nicht erkennbar, weshalb diese Schenkung steuerlich fundamental\nanders bzw. im Vergleich zum Erbfall als geradezu „absonderlich“ beurteilt\nwerden sollte. Eine innere Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung des\n(zeitnahen) Schenkungsfalls gegenüber dem Erbfall sei nicht ersichtlich. Vor dem\nHintergrund eines jederzeitig möglichen Erbfalls erscheine es vielmehr willkürlich,\ndas Vorgehen aufgrund der knapp ein Jahr nach dem Aktienverkauf\nvorgenommene Schenkung der sonst in die Erbmasse fallenden\nDarlehensforderung als Umgehung des Transponierungstatbestandes zu\nbesteuern.\n\nIm Folgenden muss deshalb in Würdigung der gesamten Umstände des\nkonkreten Falles geprüft werden, ob die Kriterien für das Vorliegen einer\nSteuerumgehung bzw. missbräuchlichen Umgehung des\nTransponierungstatbestands (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) erfüllt sind.\n\n"}