{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0d5eaea25b17b4977ad415b6eda98009"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_91_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_91", "Checksum": "7f6e9fab0f9895c771d3427f67a9ee22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Bei genauer Betrachtung würde es\ngerade dem Ansinnen des Gesetzgebers widersprechen, die Norm entgegen\nihrem Wortlaut (bzw. über den Wortlaut hinaus) ergebnisorientiert, unter\nBerufung auf den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäfts, auslegen zu wollen.\nVielmehr würde dies wiederum der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, welche mit\nder expliziten Regelung der Tatbestände angestrebt wurde, um die bisherige, an\neiner wirtschaftlichen Betrachtung orientierte Praxis einzudämmen. Da auch die\nBegünstigung der Unternehmensnachfolge ein besonderes Anliegen des\nGesetzgebers war, ist zudem in sog. „Erbenholdingfällen“ anzunehmen, dass der\nGesetzgeber gegenüber den vom Bundesgericht hierzu aufgestellten\nGrundsätzen (ansonsten) keine Änderung vornehmen wollte, anderenfalls dies\nim Gesetzestext entsprechend zum Ausdruck gekommen wäre. Von daher sind\nder Auslegung des Gesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers auch insofern\nklare Grenzen gesetzt, als die Einbringung von Beteiligungen in eine von den\nErben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) grundsätzlich nicht als\nTransponierung (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) zu behandeln ist, sondern (dem\nWortlaut des Gesetzes entsprechend) unter dem Aspekt der indirekten\nTeilliquidation (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) geprüft werden muss.\n\n4.3 Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die für eine indirekte\nTeilliquidation bzw. Transponierung erforderlichen Tatbestandselemente\nnunmehr in Art. 20a DBG abschliessend definiert werden. Insofern verbleibt auch\nfür eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Interpretation von\nArt. 20 Abs. 1 Bst. c DBG (Erträge aus beweglichem Vermögen) kein Raum\nmehr. Andererseits hat die Verobjektivierung der beiden Tatbestände\nrichtigerweise zur\nFolge, dass die Steuerbehörden das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen\nhaben, wenn die steuerpflichtige Person die in Art. 20a DBG vorgesehenen\nSteuerfolgen in missbräuchlicher Weise zu vermeiden versucht (vgl. auch Fabian\nBaumer, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 5 zu § 29a StG/AG). Zu prüfen verbleibt somit im\nvorliegenden Fall, ob eine missbräuchliche Umgehung des in Art. 20a Abs. 1\nBst. b DBG geregelten Tatbestandes der Transponierung\n(Transponierungsumgehung) vorliegt.\n\n11\n5.1 Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nangenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als\nungewöhnlich („insolite“), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den\nwirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (Umwegstruktur;\nsog. objektives Element), (2.) zudem anzunehmen ist, dass die gewählte\nRechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern\neinzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären\n(Missbrauchsabsicht; sog. subjektives Element), und (3.) das gewählte Vorgehen\ntatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den\nSteuerbehörden hingenommen würde (Steuervorteil; sog. effektives Element)\n(BGE 138 II 239 Erw. 4.1 S. 243 ff.; neuerdings Urteil 2C_966/2015,\n2C_967/2015 vom 18.7.2016 Erw. 4.2).\n\nNach der Praxis des Bundesgerichts hat jedoch die Steuerbehörde dabei\ngrundsätzlich auf die von der steuerpflichtigen Person getroffene\nRechtsgestaltung\nabzustellen. Der steuerpflichtigen Person ist freigestellt, ihre Verhältnisse so zu\ngestalten, dass möglichst niedrige Steuern anfallen. Gegen eine solche\nSteuerplanung ist nichts einzuwenden, solange erlaubte Mittel eingesetzt\nwerden. Der Tatbestand der Steuerumgehung ist vielmehr den\nausserordentlichen Konstellationen vorbehalten, bei denen eine\nRechtsgestaltung (objektives Element) vorliegt, die – abgesehen von den\nsteuerlichen Aspekten – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Eine\nMissbrauchsabsicht (subjektives Element) kann zudem nicht angenommen\nwerden, wenn bei der Rechtsgestaltung andere Gründe als die blosse Absicht,\nSteuern zu sparen, eine entscheidende Rolle spielen.\nEine gewählte Struktur kann nämlich auch durch anderweitige geschäftliche oder\npersönliche Gründe gerechtfertigt sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_1145/2014\nvom 1.10.2015 Erw. 3.1 mit Hinweisen).\n\nDas Vorliegen der Kriterien der Steuerumgehung ist im konkreten Einzelfall zu\nprüfen, wobei die Beweislast nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie der Steuerbehörde obliegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom\n13.2.2013 Erw. 2.8 mit Hinweisen). Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der\nBesteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen\nwäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Urteile des\nBundesgerichts 2C_966/2015, 2C_967/2015 vom 18.7.2016 Erw. 4.4;\n2C_77/2008 vom 12.8.2008 Erw. 2.2; 2A.753/2005, 2A.754/2005 vom 20.6.2006\nErw. 3.1).\n\n"}