{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0d5eaea25b17b4977ad415b6eda98009"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_91_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_91", "Checksum": "7f6e9fab0f9895c771d3427f67a9ee22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Weil der Sachverhalt gerade so\nausgestaltet worden sei, dass er nicht unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG falle, sei\nweiter zu prüfen, ob eine Umgehung dieser Norm (Transponierungsumgehung)\nvorliegen könnte. Durch die Sachverhaltsgestaltung habe der Steuerpflichtige\nerreicht, dass eine von ihm beherrschte Gesellschaft (E.________ AG) 25% der\nAnteile an der F.________ AG zum Verkehrswert erworben habe und ihm der\nErlös daraus zufliesse, ohne einer Besteuerung zu unterliegen. Hätte\nder Vater die Aktien von seinem Privatvermögen in das Privatvermögen seines\nSohnes geschenkt, wie dies ursprünglich geplant gewesen sei, und hätte der\nSohn die Beteiligung anschliessend in die von ihm beherrschte Gesellschaft\n(E.________ AG) zum Verkehrswert eingebracht, hätte sich unweigerlich eine\nBesteuerung aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG eingestellt. Damit sei auch\nerstellt, dass hier steuerbelastete Mittel in den steuerfreien Bereich verschoben\nworden seien und damit tatsächlich eine Steuerersparnis eingetreten sei. Damit\nliege eindeutig eine Absicht der Steuerersparnis vor und es sei damit auch\ntatsächlich eine Steuerersparnis eingetreten.\n\n9\nDazu hätten der Steuerpflichtige und sein Vater eine „absonderliche\nSachverhaltsgestaltung“ gewählt, indem die Beteiligung gegen\nDarlehensgutschrift an die vom Sohn beherrschte Gesellschaft verkauft und\ndieses Darlehen bereits nach einer sehr kurzen Zeitdauer (innerhalb desselben\nJahres) an den Sohne geschenkt worden sei, womit schlussendlich dieselbe\nSachverhaltslage vorliege, die bei einer direkten Schenkung der Beteiligung\ndurch den Vater an den Sohn und der nachfolgenden Einbringung durch den\nSohn erreicht worden wäre, aber mit dem Unterschied, dass so keine\nBesteuerung als Vermögensertrag erfolgt sei. Für eine absonderliche\nRechtsgestaltung spreche auch, dass die Konditionen und Ausgestaltung der\nvorliegenden Rechtsgeschäfte deutlich von denjenigen abweichen würden, die\ngewöhnlich unter unabhängigen Dritten vereinbart würden (Dealing at arm’s\nlength-Prinzip). Ein unabhängiger Dritter hätte nach dem Dafürhalten der\nBeschwerdeführerin nicht ohne Sicherheiten ein solches Vorgehen (Verkauf,\nDarlehen, Schenkung) gewählt und sicherlich auch einen Vorbehalt bezüglich\nindirekter Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) angebracht, um zu\nverhindern, dass er im Falle von Substanzentnahmen durch den Käufer innert\nfünf Jahren nach dem Verkauf einer Besteuerung unterliege. Der Vater des\nSteuerpflichtigen habe lediglich aufgrund der engen verwandtschaftlichen Bande\nso gehandelt.\n\nBetrachte man die vom Steuerpflichtigen und seinem Vater vorgenommene\nTransaktion in ihrer Gesamtheit, so werde ersichtlich, dass gerade die\nSchenkung der Hälfte der Darlehensforderung für die Annahme einer\nSteuerumgehung spreche. So liege im vorliegenden Fall gar kein echter Verkauf\nvor, da der Vater den Teil der Beteiligung, welchen er gegen Darlehen an die\nE.________ AG verkauft habe, bereits kurze Zeit später wieder dem\nSteuerpflichtigen schenkte. Der Vater könne daher aus den gewählten\nTransaktionen gar nicht von seinem steuerfreien Kapitalgewinn profitieren. Der\naus der Transaktion resultierende Vorteil werde direkt an den Steuerpflichtigen\nweitergegeben. Dieser sei damit der einzige, der von dieser gewählten\nSachverhaltsgestaltung profitiere, da einziger Zweck dieser Transaktion sei, die\nlatente (Ausschüttungs-) Steuerlast auf dem strittigen Teil des\nBeteiligungsübertrags aufzuheben.\n\n4.1 Es ist unbestritten, dass der verwirklichte Sachverhalt nicht vom Wortlaut\nvon Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierungstatbestand) gedeckt ist. Es stellt\nsich deshalb zunächst die grundsätzliche Frage, ob die in Art. 20a DBG nun\nexplizit gesetzlich geregelten Tatbestände (indirekte Teilliquidation und\nTransponierung) entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (bzw. über den Wortlaut\n\n10\nhinaus) ergebnisorientiert, d.h. aufgrund einer wirtschaftlichen\nBetrachtungsweise (wie bisher Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. früher Art. 21 Abs.\n1 Bst. c BdBSt) ausgelegt werden können, insbesondere ohne dass die\nVoraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sein müssten.\n\n"}