{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0d5eaea25b17b4977ad415b6eda98009"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_91_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_91", "Checksum": "7f6e9fab0f9895c771d3427f67a9ee22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 15.12.2016 II 2015 91\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\n „1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:\na. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am\nGrund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft\naus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem\nVerkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden\nund handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch,\nwenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent\nverkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich\nbesteuert;\n\n7\nb. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent\nam Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer\noder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital\nbeteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert\nder übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn\nmehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.\n2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer\nweiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.“\n\n3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen,\nsowohl Gesetz als auch Rechtsprechung würden im vorliegenden Fall klar gegen\ndie Anwendung der Transponierungstheorie sprechen. Weil A.D.________ selber\nkeine Beteiligung aus seinem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der\nE.________ AG übertragen habe, sei der Sachverhalt nicht vom Wortlaut von\nArt. 20a Abs. 1 Bst. b DBG gedeckt. Dies entspreche im Ergebnis auch\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2A.331/2003 vom 11.6.2004),\nwelche die Qualifikation des Einbringens von Beteiligungen in eine von den\nErben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) als Transponierungstatbestand\nverworfen habe, und wonach der Sachverhalt (allenfalls) als Anwendungsfall der\nTheorie der indirekten Teilliquidation zu würdigen sei. Der Gesetzgeber habe\ndiese Rechtsprechung mit Art. 20a DBG (bewusst) nicht abweichend normiert.\n\nIm Weiteren verneinte die Vorinstanz ebenso die Voraussetzungen für das\nVorliegen einer Steuerumgehung. Es sei einer steuerpflichtigen Person\nunbenommen, einen anderen Sachverhalt zu verwirklichen, als im Rulingantrag\ndargetan. Der direkte Verkauf der 50%-igen Beteiligung der F.________ AG zum\nVerkehrswert an die E.________ AG durch C.D.________ erscheine den\nwirtschaftlichen Gegebenheiten nicht als völlig unangemessen, zumal dieser\ndabei in Kauf nehme, allenfalls einer Besteuerung nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a\nDBG (indirekte Teilliquidation) unterworfen zu sein. Daran ändere auch die\nTatsache nichts, dass C.D.________ im Nachhinein seinem Sohn A.D.________\ndie Hälfte seiner Darlehensforderung gegenüber der E.________ AG geschenkt\nhabe, selbst wenn (gemäss Sachverhaltsumschreibung im Ruling) davon\nausgegangen werde, dass eine Schenkung von Anfang an beabsichtigt gewesen\nsei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern mit der Abweichung gegenüber\ndem im Rulingantrag dargestellten Sachverhalt effektiv eine Steuerersparnis\nerzielt werden könne. Im Ergebnis sei damit die klassische Konstellation bei der\nEinbringung einer Beteiligung in eine Erbenholding verwirklicht worden, weshalb\ninsoweit auch nicht von der Umgehung einer (gemäss bundesgerichtlicher\n\n8\nRechtsprechung gar nicht gegebenen) Transponierung gesprochen werden\nkönne.\n\n3.2 Die Eidg. Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) bestreitet in der\nBeschwerdeschrift nicht, dass bei grammatikalischer Auslegung von Art. 20a\nAbs. 1 Bst. b DBG keine Transponierung vorliegen würde, da der Steuerpflichtige\n(jedenfalls) zivilrechtlich selber keine Beteiligung aus seinem Privatvermögen in\ndas Geschäftsvermögen der E.________ AG eingebracht habe. Die\nBeschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass der vorliegende Fall nach\nteleologischer Auslegung unter Artikel 20a Abs. 1 Bst. b DBG zu subsumieren\nsei. Mit dieser Norm habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass die latente\nAusschüttungssteuerlast aufgehoben werden könne, indem Beteiligungen zum\n(über dem Nennwert liegenden) Verkehrswert unter Realisierung eines\nsteuerfreien Kapitalgewinns in eine vom Steuerpflichtigen (sog. Einbringer)\nbeherrschte Gesellschaft eingebracht würden. Dies werde im vorliegenden Fall\ngerade durch die im Nachhinein vom Vater an den Sohn erfolgte Schenkung des\nin ein Darlehen umgewandelten Kaufpreises erreicht. Im Endeffekt werde damit\nnur die latente (Ausschüttungs-) Steuerlast auf dem strittigen Teil des\nBeteiligungsübertrags aufgehoben. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung\naller erfolgten Transaktionen (ungeachtet der zivilrechtlichen Gestaltung) liege\nsomit eine Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG vor.\n\n"}