{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0d5eaea25b17b4977ad415b6eda98009"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_91_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_91", "Checksum": "7f6e9fab0f9895c771d3427f67a9ee22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2016 II 2015 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:43", "Checksum": "cd8b74d2584ada0d59ab6250e326de03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2016 II 2015 91\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nF. Mit Einspracheentscheid Nr. 93/2014 vom 26. August 2015 (Postversand)\nerachtete die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache\ngegen die Veranlagungsverfügung 2011 betreffend die direkte Bundessteuer als\nbegründet und hiess die Einsprache gut (Einsprache-act. 5-11). Das kantonale\nEinspracheverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern wurde sistiert bis\nzur Rechtskraft des Entscheids bezüglich der direkten Bundessteuer (vgl.\nSteuerakten 2011 act. 13). Der Einspracheentscheid wurde auch der Eidg.\nSteuerverwaltung eröffnet.\n\nG. Gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte\nBundessteuer erhebt die Eidg. Steuerverwaltung fristgerecht mit Datum vom\n18. September 2015 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des\nKantons Schwyz mit folgenden Anträgen:\n\n5\n1. Der Einspracheentscheid der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des\nKantons Schwyz vom 26. August 2015 i.S. A.D.________ und B.D.________,\nU.________/SZ, betreffend die direkte Bundessteuer 2011 sei aufzuheben.\n2. Bei A.D.________ und B.D.________ sei für die Belange der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2011 zusätzlich zum übrigen steuerbaren Einkommen ein Ertrag aus beweglichem Vermögen von brutto Fr. 925‘000.-- zu\n60%, ausmachend Fr. 555‘000.--, als steuerbares Einkommen zu erfassen.\nInsgesamt sei daher ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von\nFr. ________ festzusetzen.\n- unter Kostenfolgen -\n\nH. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 sowie auch A.D.________ und B.D.________ als\nBeschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015 beantragen\nAbweisung der Beschwerde.\n\nI. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ersuchte das Verwaltungsgericht des\nKantons Schwyz die Beschwerdegegner um Ergänzung der Akten und zusätzliche Angaben zum dargestellten Sachverhalt, welchem die Beschwerdegegner\nmit Stellungnahme vom 5. November 2016 nachkamen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die Eidg. Steuerverwaltung ist zur Beschwerde gegen\nEinspracheentscheide legitimiert (Art. 141 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Die Beschwerde ist\ninnert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht\nerhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 141 Abs. 2 Bst. a DBG).\n\n2.1 Gemäss Art. 16 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen\nEinkünfte der Einkommenssteuer (Abs. 1). Die Kapitalgewinne aus der\nVeräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Abs. 3).\n\nNach Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen\nsteuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse\nund geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Bst. c).\n\nIm Zusammenhang mit dieser Bestimmung, früher Art. 21 Abs. 1 Bst. c des\nBundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt;\nSR 642.11 a.F.) vom 9. Dezember 1940, entwickelte die Rechtsprechung die\nTheorie der indirekten Teilliquidation wie auch der Transponierung, wonach der\nVerkauf einer Beteiligung aus dem Privatvermögen, unter bestimmten\nVoraussetzungen, nicht als privater steuerfreier Kapitalgewinn qualifiziert (Art. 16\n\n6\nAbs. 3 DBG), sondern als der Einkommenssteuer unterliegender\nVermögensertrag (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG, Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt).\n\nDie Praxis leitete diese steuerlichen Folgen aus dem wirtschaftlichen Gehalt der\nzugrunde liegenden Steuernormen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG, Art. 21 Abs. 1\nBst. c BdBSt) ab. Dies bedeutete, dass die Steuerbehörden bei der Auslegung\ndieser Bestimmung nicht strikte an die zivilrechtliche Gestaltung von Rechtsgeschäften gebunden waren, sondern den Sachverhalt rechtlich entsprechend\nseinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.537/2005 vom 21.12.2006 Erw. 2.1).\n\nAufgrund einer stetigen Verschärfung der Praxis und Rechtsprechung (mit dem\nUrteil des Bundessgerichts 2A.331/2003 vom 11.6.2004 als Höhepunkt; sog.\n„Erbenholdingfall“) sah sich der Gesetzgeber dazu veranlasst, mit dem\nBundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die dringende Anpassung bei der\nUnternehmensbesteuerung (AS 2006 4883) die indirekte Teilliquidation und die\nTransponierung explizit im Gesetz zu regeln.\n\nDas Anliegen des Gesetzgebers war, den aus der Praxis und Rechtsprechung\nsich ergebenden Steuerfolgen Einhalt zu gebieten und die Rechtssicherheit bei\nder Abgrenzung zwischen privatem Kapitalgewinn und steuerbarem\nVermögensertrag wieder herzustellen. Dabei sollte auch dem\nwirtschaftspolitischen Anliegen Rechnung getragen werden, die\nUnternehmensnachfolge zu begünstigen. Der entsprechende Art. 20a DBG ist\nseit dem 1. Januar 2007 in Kraft.\n\n2.2 Unter dem Titel „Besondere Fälle“ enthält Art. 20a DBG die folgende\nRegelung:\n\n"}