{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "0d5eaea25b17b4977ad415b6eda98009"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2015-91_2016-12-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2015_91_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2edc677d71bd25d73b8001d744ab438a690e4b4ab735274195402c42ebbb60ac535082737dc6c156703ca472791e98729d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2015_91", "Checksum": "7f6e9fab0f9895c771d3427f67a9ee22"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2015 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2016 II 2015 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:43", "Checksum": "cd8b74d2584ada0d59ab6250e326de03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2016 II 2015 91\nRegeste:\nEinkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung) | Einkommens- und Vermögenssteuer\n\nB.b Im Weiteren steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass C.D.________\nseinem Sohn A.D.________ mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 per\n31. Dezember 2011 den Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- schenkte und ihm hierzu von\nseinem (unverzinslichen) Darlehensguthaben von Fr. 3‘050‘000.-- gegenüber der\nE.________ AG den (Teil-) Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- übertrug. Dazu verfügte\nC.D.________ ausdrücklich, dass A.D.________ sich den Betrag von\nFr. 1‘550‘000.-- bei einer späteren Erbteilung (an seinen Erbteil) anrechnen\nlassen müsse. Damit erklärte sich A.D.________ einverstanden (Steuerakten\n2011 act. 48).\n\nC.a Gestützt auf den Jahresabschluss 2011 der E.________ AG (Passiv-\nDarlehensschuld gegenüber A.D.________ über Fr. 1‘550‘000.--) ging die\nKantonale Steuerverwaltung Schwyz mit Schreiben vom 13. November 2013\nzunächst davon aus, dass entgegen dem im Rulingantrag vom 3. Mai 2010\numschriebenen Sachverhalt die 1‘250 Aktien (aus Schenkung/Erbvorbezug) von\nA.D.________ zum (damaligen) Marktwert von total Fr. 1‘550‘000.-- (statt zum\nNennwert von Fr. 625‘000.--) in die E.________ AG eingebucht bzw. veräussert\nworden seien. Die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz kam deshalb zum\n3\nSchluss, dass die Voraussetzungen bzw. der Realisierungstatbestand einer\nTransponierung im vorliegenden Fall erfüllt würden, weshalb die Differenz von\nFr. 925‘000.-- zwischen dem Nominalwert (Fr. 625‘000.--) und dem Übertragungswert (Fr. 1‘550‘000.--) entsprechend bei A.D.________ als steuerbares\nEinkommen aus Transponierung aufgerechnet würden (Bf-act. 3; Steuerakten\n2011 act. 50 f.).\n\nC.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 wurde von den Steuerpflichtigen\nnicht in Abrede gestellt, dass nicht die in der Rulinganfrage vom 3. Mai 2010\ndargestellte Lösung umgesetzt worden sei. Massgebend für die steuerliche\nBeurteilung sei jedoch die effektive Abwicklung und nicht die Frage, inwieweit\nvon der Lösung gemäss dem Ruling abgewichen worden sei. C.D.________\nhabe 2‘500 der Aktien der F.________ AG (50 Prozent des Aktienkapitals) zum\nPreis von Fr. 3,1 Mio. an die E.________ AG verkauft, welche diesen\nAktienkauf per 1. Januar 2011 gebucht und den ganzen Kaufpreis C.D.________\ngutgeschrieben habe. Die Aktien seien nachweisbar auch eigentumsmässig\ndirekt auf die E.________ AG übertragen worden. Aufgrund dieses Verkaufs\nhabe C.D.________ ein Guthaben gegenüber der E.________ AG gehabt,\nwelches er mit Schenkungsvereinbarung vom 20. Dezember 2011 im Teilbetrag\nvon Fr. 1‘550‘000.-- seinem Sohne A.D.________ geschenkt habe. In Vollzug\ndieser Schenkung sei eine Abtretung der Forderung an A.D.________ erfolgt.\nAufgrund dieser Tatsachen ergebe sich, dass A.D.________ keine Beteiligung in\ndie E.________ AG eingebracht habe, weshalb keine Transponierung vorliegen\nkönne (Bf-act. 2; Steuerakten 2011 act. 45 f.).\n\nC.c Auf Ersuchen der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz liess die Eidg.\nSteuerverwaltung am 20. Januar 2014 eine Aktennotiz zur Beurteilung des\nvorliegenden Falles (in Bezug auf die direkte Bundessteuer) zukommen. Die\nEidg. Steuerverwaltung kam zum Schluss, dass der Sachverhalt nach\nteleologischer Auslegung unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung)\nsubsumiert werden könnte, und daneben auch das Vorliegen einer\nSteuerumgehung (Transponierungsumgehung) zu bejahen wäre (Steuerakten\n2011 act. 39-41; Einsprache-act. 68-70).\n\nD. Mit Veranlagungsverfügung 2011 vom 3. Juni 2014 hielt die Kantonale\nSteuerverwaltung Schwyz an der Aufrechnung des Betrags in der Höhe von\nFr. 925‘000.--, entsprechend der Differenz zwischen dem Forderungsbetrag von\nFr. 1‘550‘000.-- und dem anteiligen Nennwert der Aktien von Fr. 625‘000.--, als\nsteuerbares Einkommen aus Transponierung gemäss ihrem vorangegangenen\nSchreiben vom 13. November 2013 fest. Demgemäss wurden A.D.________ und\n\n4\nB.D.________ kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ________\n(satzbestimmend Fr. ________), einem steuerbaren Vermögen von\nFr. ________ sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren und gleichzeitig\nsatzbestimmenden Einkommen von Fr. ________ veranlagt. Bei der direkten\nBundessteuer (im Gegensatz zu den kantonalen Steuern) wurde den\nSteuerpflichtigen die privilegierte Dividendenbesteuerung (Teilbesteuerung zur\nMilderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung) gewährt (Steuerakten 2011\nact. 18 ff.).\n\nE. Gegen die Veranlagungsverfügung 2011 liessen A.D.________ und\nB.D.________ mit Schreiben vom 30. Juni 2014 Einsprache erheben\n(Einsprache-act. 30 und 31) mit folgenden Anträgen:\n\n1. Bei der Veranlagung der Kantonalen Steuern 2011 sei die Aufrechnung einer\ngeldwerten Leistung (Vermögensertrag) in Ziffer 170 im Betrag von\nCHF 925‘000 aufzuheben und die Veranlagung ohne diese Aufrechnung vorzunehmen.\n2. Bei der Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2011 sei die Aufrechnung\neiner geldwerten Leistung (Vermögensertrag) in Ziffer 170 im Betrag von\nCHF 925‘000 aufzuheben und die Veranlagung ohne diese Aufrechnung vorzunehmen.\n3. Eventualiter sei bei der Veranlagung der Kantonalen Steuern die privilegierte\nDividendenbesteuerung zu gewähren.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerverwaltung.\n\nNachdem im Vorverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, wurde mit\nDatum vom 16. September 2014 die Einsprache von der Veranlagungsabteilung\nmit dem Antrag auf Abweisung zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen (Steuerakten 2011 act. 139).\n\n"}