Den Beschwerdeführern wird für das vorinstanzliche kantonale Verfahren zu Lasten des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Die Beschwerdeführer haben am 26. Mai 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ein Rückerstattungsanspruch in gleicher Höhe besteht.