Für das Einspracheverfahren ist den Beschwerdeführern zu Lasten des Staats ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 154 Abs. 1 StG bzw. § 55 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VvStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001), welche in Beachtung der erwähnten Bemessungsgrundlagen auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird. Mangels einer gesetzlichen Grundlage darf für das Einspracheverfahren betreffend die direkte 7 Bundessteuer keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 135 DBG N 18, Art.